(1) Die Dualmeta GmbH, Grabenstraße. 35, D-73033 Göppingen, (im Folgenden Dualmeta genannt) erbringt ihre Dienstleistungen und sonstigen Leistungen gegenüber den Auftraggebern (im Folgenden Auftraggeber genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten, insbesondere soweit der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Dualmeta ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Dualmeta auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Dualmeta sie schriftlich bestätigt. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(3) Für bestimmte Dienstleistungen gelten zusätzlich zu den unter I. genannten Bestimmungen, die in den Ziff. II. bis VI. geregelt sind. Deren Geltung und Einbeziehung wird durch die Art der im Angebot/in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen bestimmt.
(1) Alle Angebote von Dualmeta sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Dualmeta innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Dualmeta und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Angaben von Dualmeta zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Dualmeta behält sich das Eigentum oder Nutzungsrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Dualmeta weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Dualmeta diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise für die Erbringung von Leistungen oder Lieferung von Waren ab Erfüllungsort, ausschließlich Verpackung, Versicherung oder sonstiger Nebenleistungen und ggf. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Verkehr mit Unternehmern enthalten die Preisangaben nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich in EURO.
(2) Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang – ggf. auf dem Konto – bei Dualmeta. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Bei individuell angefertigten Produkten und vor der Verauslagung von Kosten gegenüber Dritten (z. B. Druckereien, Bildagenturen) ist Dualmeta berechtigt Voraus- oder eine angemessenen Abschlagszahlung zu verlangen. Ebenfalls bei ausstehenden Lieferungen oder Leistungen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Dualmeta durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(5) Sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, kann Dualmeta den entsprechenden Dienst sperren. Dies führt nicht zum Fortfall der Entgeltpflicht des Auftraggebern. Dualmeta kann im Fall einer berechtigten Sperrung wegen Zahlungsverzugs die Entsperrung von der Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von EUR 20,00 zzgl. MwSt. abhängig machen.
(6) Dualmeta kann für unberechtigte Rücklastschriften Bearbeitungsentgelte in Höhe von EUR 10,00 zzgl. MwSt. geltend machen.
(1) Die von Dualmeta in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Dualmeta kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen oder gesetzlichen (Mitwirkungs-)Pflichten gegenüber Dualmeta nicht nachkommt.
(3) Dualmeta haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Dualmeta nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Dualmeta die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Dualmeta zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät Dualmeta mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Dualmeta auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(5) Soweit Dualmeta kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt (z. B. Spam-Filter-Software oder Google Analytics- bzw. AdWords-Auswertungen), hat der Auftraggeber auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Dualmeta ist befugt solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste jederzeit einzustellen ohne den Auftraggebern darüber zu informieren.
(6) Soweit nicht ausdrücklich mit dem Auftraggebern schriftlich vereinbart, gewährt Dualmeta dem Auftraggebern keine kostenlose technische Unterstützung (Support). Dualmeta leistet keinen direkten Support für Auftraggebern des Auftraggebern (Reseller), sofern keine anderweitigen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
(7) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf Dualmeta die ihr obliegenden Leistungen auch von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen lassen.
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Göppingen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Alle von Dualmeta erbrachten Leistungen und erstellten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung inkl. aller Kosten in ihrem Eigentum. Zudem ist die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes vom Autraggeber gegen alle gängigen Gefahren zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an Dualmeta abgetreten. Dualmeta nimmt diese Abtretung ohne weitere Willenserklärung an.
(1) Die Haftung von Dualmeta auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.
(2) Dualmeta haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit Dualmeta gemäß § 6 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Dualmeta bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Dualmeta für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Bei Gültigkeit der TKV jedoch maximal in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten Höchstsätze (z. Zt. EUR 12.500,00).
(5) Bei grober Fahrlässigkeit haftet Dualmeta nach den gesetzlichen Vorschriften, bei Vermögensschäden und bei Gültigkeit der TKV jedoch maximal in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten Höchstsätze (z. Zt. EUR 12.500,00).
(6) Die Haftung für alle übrigen Schäden, insbesondere Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach einem Zeitraum von einem Jahr ab Kenntnis des den Schaden verursachenden Ereignisses, es sei denn es handelt sich um einen Fall vorsätzlicher Schädigung.
(8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Dualmeta.
(9) Soweit Dualmeta technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(10) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dualmeta im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Auftraggebern oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
(11) Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung von Dualmeta wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Auftraggeber sichert Dualmeta zu, dass alle Daten, die der Auftraggeber an Dualmeta übermittelt vollständig und richtig sind. Außerdem versichert er, dass er zur Verwendung alle an Dualmeta übergebenen Unterlagen/Vorlagen/Fotos berechtigt ist und das diese von Rechten Dritter frei sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, unverzüglich eventuell auftretende Änderungen seiner Daten an Dualmeta zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für seine Adressdaten inklusive der Telefonnummer, der Bankverbindung (bei Zahlungsweise: „Bankeinzug“) und der E-Mail-Adresse.
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Stuttgart. Für die von Dualmeta auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
(2) Durch Dualmeta werden Daten erhoben und verarbeitet. Dies erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzgesetze und Verordnungen.
(3) Alle Erklärungen von Dualmeta können auf elektronischem Weg an den Auftraggeber gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
(4) Dualmeta weist den Auftraggeber darauf hin, dass ein absolut sicherer Datenschutz in einem offenen Netz wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden kann. Der Autraggeber weiß, dass Dualmeta das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Auftraggebers aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren (Hacking). Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten, oder auf dem Server befindlichen Daten trägt der Auftraggeber deshalb selbst Sorge (z. B. durch Verschlüsselung).
(5) Dualmeta hat das Recht, die von ihr erstellten Arbeiten, auch ggf. nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber, ohne besondere Einverständnis als Referenz aufzuführen. Sonstige Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagenturen oder Softwarehersteller.
(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine, dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Vereinbarung.
(1) Für die in Satz 2 genannten Leistungen von Dualmeta gelten ergänzend die in diesem Abschnitt geregelten Bedingungen. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen von Grafiken unterliegen dem Urheberschutz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erforderliche Schöpfungstiefe im Einzelnen nicht erreicht ist.
(2) Die Entwürfe und Endprodukte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Dualmeta weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist ohne Zustimmung oder Genehmigung von Dualmeta unzulässig.
(3) Dualmeta überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung oder vorherigen Vereinbarung. Ebenso die Sicherung durch Formale Schutzrechte durch Eintragung in amtliche Register. Die in Satz 1 genannten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung inkl. Kosten auf den Auftraggeber über. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen AGD des BDG (Berufsverband der Deutschen Kommunikationsdesigner e.V.) als übliche Vergütung vereinbart.
(4) Bei Verstoß gegen die in Abs. 2 geregelten Pflichten, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung für den zugrundeliegenden Auftrag. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
(1) Im Falle des Projektmanagements und der Beratung durch Dualmeta benennt jeder Vertragspartner einen Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber wird Dualmeta umfassend, fachkundig und rechtzeitig unterstützen, womit nicht eine Übernahme von Verpflichtungen von Dualmeta gemeint ist. Er stellt ggf. qualifizierte Mitarbeiter in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei, gibt Informationen und gewährt Dualmeta im notwendigen Umfang Zugang zur Hard- und Software und Telekommunikationseinrichtungen. Dualmeta fordert alle Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers rechtzeitig und spezifiziert an.
(1) Dualmeta verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen des Auftraggebers oder der mit dem Auftraggeber gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende dieses Vertrags hinaus strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für Zwecke, die nicht dem Interesse des Auftraggebers dienen, zu nutzen. Der Auftraggeber wird Dualmeta von der Geheimhaltungspflicht entbinden, soweit Dualmeta gesetzlich zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist.
(2) Dualmeta wird die übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Ende des Vertrags – vorbehaltlich eventueller Zurückbehaltungsrechte – zurückgeben.
(3) Dualmeta ist berechtigt die im Rahmen eines Projekts anfallenden und zur Vertragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet ggf. Dualmeta eine schriftliche Vollmacht zu erteilen bzw. die Beauftragung zu genehmigen. In diesem Zusammenhang stellt der Auftraggeber im Innenverhältnis Dualmeta von sämtlichen durch den Auftrag entstandenen Kosten der Fremdleistung frei.
Soweit die Vertragspartner die Programmierung von Software z. B. Pflege der Websiteprogrammierung vereinbart haben, gelten zusätzlich die in diesem Abschnitt geregelten Bedingungen; sie bilden zusammen eine Einheit.
Dualmeta erbringt folgende Leistungen:
a. Fortentwicklung
Dualmeta bzw. der Drittanbieter entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, bearbeitet Fehler, um die nach dem Vertrag geschuldete Qualität aufrechtzuerhalten, und überlässt dem Auftraggeber hieraus entstehende neue Versionen der Software. Miterfasst sind kleinere Funktionserweiterungen.
b. Störungshilfe
Dualmeta unterstützt den Auftraggeber durch Hinweise zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung.
c. Informationen
Dualmeta unterrichtet den Auftraggeber über geplante neue Programmstände und über Programmerweiterungen.
Die Leistung von Dualmeta wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientiert. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor vom Softwarehaus ausgelieferten Softwarestand erbracht.
Dualmeta kann die neue Software so ausliefern, wie ihm dies für die erste Auslieferung nach dem Softwarekaufvertrag gestattet war, oder dadurch, dass die neue Version dem Auftraggeber elektronisch zugänglich gemacht wird. Bei einer Änderung des Stands der Technik behält sich Dualmeta eine Änderung der Auslieferung vor.
(1) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
a. Fehlerklasse 1
Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Auftraggeber; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Dualmeta beginnt unverzüglich, innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung (Abs. 3.), frühestens am nächsten Werktag, mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr).
b. Fehlerklasse 2
Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Auftraggeber erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Dualmeta beginnt bei Fehlermeldung (Abs. 3.) vor 10:00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Dualmeta kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
c. Fehlerklasse 3
Sonstige Mängel: Dualmeta beginnt, frühestens mit der Fehlermeldung Abs. 3., so schnell wie möglich, längstens innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(2) Soweit Dualmeta die Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt, kann der Auftraggeber die Vergütung bis zum Ende der Störung angemessen mindern, nicht jedoch vor der Meldung gem. Abs. 3 und einer angemessenen Störungsbeseitigungsfrist, je nach Fehlerklasse gem. Abs. 1 a – c. In einem Zeitraum von drei Monaten darf die Verfügbarkeit der Software – unabhängig der Regelungen in Abs. 1 – bis zu 9 Stunden insgesamt oder 4 Stunden am Stück durch einen Fehler bzw. Wartungsarbeiten beeinträchtigt sein.
(3) Der Auftraggeber meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen. Sie enthält eine Einstufung nach Wichtigkeit, insbesondere der Fehlerklasse, aus der Sicht des Auftraggebers und muss so genau sein, dass Dualmeta zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann. Sie kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis der Software und berufliche Qualifikation hat und Dualmeta vom Auftraggeber schriftlich als meldeberechtigt benannt wurde.
(4) Der Auftraggeber hält die Mitarbeiter, die mit der Software umgehen, geschult. Er wirkt an der Fehlerbeseitigung dadurch mit, dass er Mitarbeiter, Informationen, Räume, Geräte, Programme und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, die Datenverarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß dokumentiert, die Daten nach dem Stand der Technik sichert und das Geschehen im Umkreis der Störung so genau wie möglich protokolliert.
(5) Der Auftraggeber gestattet Dualmeta den Zugang zur Software und die Auslieferung neuer Software über Datenleitungen. Er stellt die hierfür notwendigen Verbindungen her.
(1) Bei angestrebten Hosting-Verträgen, deren Anbahnung über Fernkommunikationsmittel erfolgt, kommt der Vertrag bereits mit der Zuteilung von Speicherplatz und Login-Daten zustande.
(2) Dualmeta ist berechtigt, die Domain des Auftraggebers nach Beendigung des Vertrages freizugeben. Spätestens mit dieser Freigabe erlöschen alle Rechte des Auftraggebers aus der Registrierung.
(3) Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für Dualmeta insbesondere vor, wenn der Auftraggeber schuldhaft gegen eine der in § 19 Abs. 3, 7 und 8 geregelten Pflichten verstößt, der Auftraggeber trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist seine Internet-Präsenz nicht so umgestaltet, dass sie den in
(1) Sofern durch eine Domainvergabestelle oder einen Registrar die Preise erhöht werden, kann Dualmeta die Preise entsprechend anpassen. Soweit es sich um eine unzumutbare Anpassung handelt, kann der Auftraggeber den Vertrag fristgerecht kündigen.
(2) Der Auftraggeber ist auch für Kosten, die andere Personen über seine Zugangskennung verursachen, verantwortlich.
(1) Dualmeta gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 98% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Dualmeta liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist. Dualmeta kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
(2) Sofern des nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch darauf, dass ihm für seinen Dienst dieselbe IP-Adresse für die gesamte Vertragslaufzeit zugewiesen wird.
(3) Soweit dem Auftraggebern feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Provider vor, die dem Auftraggebern zugewiesene(n) IP-Adresse(n) zu ändern, wenn dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich werden sollte.
(1) Die unterschiedlichen Top-Level-Domains (Domain-Endungen) werden von einer Vielzahl unterschiedlicher, nationaler, sowie internationaler Organisationen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen Sub-Level-Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufgestellt. Soweit Top-Level-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen, die auf den Websites der jeweiligen Domain Registrare eingesehen werden können. Für „.de“ Domains gelten die DENIC Domainbedingungen (http://www.denic.de/de/bedingungen.html), sowie die DENIC Richtlinien (http://www.denic.de/de/richtlinien.html; jeweils in ihrer aktuell gültigen Fassung.
(2) Dualmeta hat auf die Domainvergabe keinerlei Einfluss. Er übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Auftraggeber beantragten Domains überhaupt zugeteilt (delegiert) werden können und frei von Rechten Dritter oder auf Dauer Bestand haben. Das gilt auch für die unterhalb der Domain des Providers vergebenen Subdomains.
(3) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Auftraggebern oder mit Billigung des Auftraggebern beruhen, stellt der Auftraggeber Dualmeta, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
(1) Der Auftraggeber verwaltet seine Passwörter und sonstige Zugangsdaten gewissenhaft und achtet darauf sie geheim zu halten unter Berücksichtigung empfohlener Sicherheitsstandards (Sonderzeichen, Zahlen, gewisse Länge etc.). Er ist gehalten, seine Passwörter regelmäßig zu ändern, soweit sie ihm zugeteilt werden wird er sie unverzüglich ändern.
(2) Der Auftraggeber hat in seinen IMAP- oder POP3-E-Mail-Postfächern eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen abzurufen. Dualmeta behält sich vor, für den Auftraggebern eingegangene persönliche Nachrichten zu löschen, soweit sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang auf dem Mailserver von ihm abgerufen wurden. Dualmeta behält sich weiter das Recht vor, für den Auftraggeber eingehende persönliche Nachrichten an den Absender zurück zu senden, wenn die in den jeweiligen Tarifen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind.
(3) Es obliegt dem Auftraggebern Sicherungskopien von allen Daten, die er auf den ihm bei Dualmeta zur Verfügung stehenden Speicherplatz überträgt zu erstellen (Sicherungskopien). Diese Sicherungskopien wird der Auftraggeber auf Datenträgern sichern, die nicht physikalisch bei Dualmeta liegen.
(4) Sofern das auf das Angebot des Auftraggebern entfallende Datentransfervolumen (Traffic) die für den jeweiligen Monat mit dem Auftraggebern vereinbarte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, stellt Dualmeta dem Auftraggebern für das überschießende Volumen entfallenden Betrag gemäß des mit dem Auftraggebern vereinbarten Preises in Rechnung.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Domains oder Inhalte anzubieten, die extremistischer (insbesondere rechtsextremistischer) Natur sind oder pornographische oder kommerzielle erotische Angebote beinhalten.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die von Dualmeta gestellten Ressourcen nicht für folgende Handlungen einzusetzen:
a) unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking),
b) Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder E-Mails (Spam/Mail-Bombing),
c) Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning),
d) Versenden von E-Mail an Dritte zu Werbezwecken, sofern er nicht davon ausgehen darf, dass der Empfänger ein Interesse hieran hat (z. B. nach Anforderung oder vorhergehender Geschäftsbeziehung)
e) das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Viren.
Sofern der Auftraggeber gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist Dualmeta zur sofortigen Einstellung aller Leistungen berechtigt. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(1) Löschungsaufträge für Domains bedürfen der Unterschrift des Domaininhabers/Admin-C.
(2) Beauftragt der Auftraggeber bei einer Kündigung die Löschung einer Domain nicht mit, kann Dualmeta die Domain nach Vertragsende und Ablauf einer angemessenen Frist an die zuständige Vergabestelle zurückgeben. Dualmeta weist hiermit darauf hin, dass in diesem Falle eine Vergütungspflicht des Auftraggebern gegenüber der Vergabestelle bestehen bleiben kann.
(3) Alternativ kann Dualmeta die Domain nach Ablauf einer angemessenen Frist auch löschen lassen.
(4) Beendet Dualmeta den Vertrag berechtigt wegen Zahlungsverzugs oder aus wichtigem Grund, kann Dualmeta nach angemessener Frist die Löschung der betroffenen Domains veranlassen.
(1) Der Auftraggeber hat Dualmeta Mängel unverzüglich anzuzeigen und diesen bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen, insbesondere alle zumutbaren Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Eine Veräußerung der überlassenen Software ist in jedem Fall unzulässig.
(2) Dualmeta weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen jedwede Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. Dualmeta garantiert nicht, dass von Dualmeta eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Auftraggebern genügt, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, und ferner, dass diese absturz-, fehler- und frei von Schadsoftware ist. Dualmeta gewährleistet gegenüber dem Auftraggebern nur, dass von Dualmeta eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung im Wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung des Herstellers funktioniert.
(1) Der Auftraggeber erhält von Dualmeta für die gesamte Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz) der überlassenen oder zur Verfügung gestellten Programme (z. B. Betriebssysteme, Webserver-Software, Content-Management-Systeme, E-Commerce-Systeme). Wird der Auftraggeber von Dualmeta für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Darüber hinaus gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.
(2) Eine Veräußerung der überlassenen Software ist in jedem Fall unzulässig.
Dieser Abschnitt gilt als vereinbart, wenn die Leistung von Dualmeta über eine längere Zeit in Zeitabschnitten abgerufen und die Gegenleistung auch in Zeitabschnitten abgerechnet wird oder mehrere Leistungen nacheinander abgerufen werden.
Die Preise können durch Dualmeta zum Beginn einer neuen Vertragslaufzeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat geändert werden. Sofern eine Preissteigerung vorliegt und diese deutlich über dem Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht für Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise zu. Übt der Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht innerhalb vier Wochen aus, wird der Vertrag mit den neuen Konditionen fortgesetzt. Auf diese Rechtsfolge wird Dualmeta in der Mitteilung hinweisen.
(1) Dualmeta ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftraggeber hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Dualmeta weist seine Auftraggeber schriftlich oder via E-Mail bei Beginn der Frist besonders darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Auftraggeber ihr nicht binnen vier Wochen widerspricht.
(2) Für bestimmte Vertragsbeziehungen gelten zusätzlich gesonderte Bestimmungen, die dem jeweiligen Vertragspartner zur Wirksamkeit jedoch gesondert bekannt gegeben werden müssen.
(1) Der Vertrag wird, falls nichts anderes vereinbart ist, mit einer Laufzeit von zwölf Monaten geschlossen.
(2) Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Auftraggebern eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Zeit oder Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Ablauf der bestimmten Zeit oder Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird.
(3) Dualmeta ist bei Verträgen, die eine Laufzeit oder eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwölf Monaten haben, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag sich um eine bestimmte Zeit verlängert hat.
(4) Ein auf unbestimmte Zeit laufendes Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(5) Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei eine Übersendung per Fax zur Wahrung dieser Form genügt.
(6) Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für Dualmeta insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät.
Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher können sich zur Beilegung von Streitigkeiten an die vorbenannte Online-Streitbeilegungs-Plattform wenden.